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Satzung
des Vereins
Institut für Energie- und Regulierungsrecht
Berlin e.V.
Satzung
vom 29. April 1988, zuletzt geändert durch Beschluss vom 30.
November 2009. Der Verein ist eingetragen im Vereinsregister des
Amtsgerichts Berlin Charlottenburg, Aktenzeichen VR 9581 B2.
§ 1 Name, Sitz, Zweck, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den
Namen "Institut für Energie- und Regulierungsrecht Berlin". Er
soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung in
das Vereinsregister erhält der Vereinsname den Zusatz "e.V.".
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
(3) Der Zweck des Vereins ist die
wissenschaftliche Forschung auf dem Gebiet des deutschen,
europäischen und internationalen Energie-, Telekommunikations-,
Regulierungs- und Wettbewerbsrechts. Er umfasst die Durchführung
von Forschungsvorhaben, Vortrags- und Diskussionsveranstaltungen
für Wissenschaftler, Praktiker und Studierende, die sich mit
Fragen des Energie- oder des Regulierungsrechts beschäftigen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist
selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur
für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
(4) Das Geschäftsjahr des
Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit
der Eintragung in das Vereinsregister und endet am darauf folgenden 31.
Dezember.
§ 2 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins
können natürliche und juristische Personen werden. Über
die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Der
Antrag auf Aufnahme kann ohne Bekanntgabe von Gründen abgelehnt
werden.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch:
(a) Tod oder bei juristischen Personen mit deren Erlöschen,
(b) Austritt zum Schluß
eines Geschäftsjahres, wenn der Austritt spätestens
zwölf Monate vorher schriftlich gegenüber dem Vorstand
erklärt wurde,
(c) einstimmigen Beschluß
des Vorstandes über den Ausschluß wegen grober Verletzung
der Mitgliedschaftspflichten oder wegen eines anderen wichtigen
Grundes.
§ 3 Mitgliedsbeiträge
(1) Von den Mitgliedern werden
für volle oder angebrochene Geschäftsjahre Beiträge
erhoben. Der Jahresbeitrag ist am 1. Februar eines jeden Jahres zur
Zahlung fällig.
(2) Der Jahresmindestbeitrag beträgt für natürliche
Personen 60,- Euro, es sei denn sie sind in einer Anwaltskanzlei mit
mehr als 10 Anwälten oder in einem Unternehmen tätig - in
diesen Fällen beträgt der Jahresmindestbeitrag 525,- Euro.
Für Anwaltskanzleien unabhängig von ihrer Rechtsform
beträgt der Jahresmindestbeitrag 1.050,- Euro, für
juristische Personen 2.600,- Euro; er kann von der
Mitgliederversammlung geändert werden. Einen höheren
Jahresbeitrag kann der Vorstand mit jedem Mitglied vereinbaren.
§ 4 Organe
(1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
(2) Durch Beschluß der Mitgliederversammlung können weitere Organe gebildet werden.
§ 5 Vorstand, Geschäftsführender Direktor
(1) Die Mitgliederversammlung
wählt den Vorstand des Vereins und ernennt ein Mitglied des
Vorstandes zum Vorsitzenden des Vorstandes. Der Vorstand besteht aus
mindestens drei und höchstens zehn Personen. Der Verein wird
gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder
gemeinsam vertreten. Der Vorsitzende ist einzelvertretungsberechtigt.
(2) Die Amtsdauer der
Vorstandsmitglieder und des vom Vorstand gemäß Abs. 7 zu
bestellenden geschäftsführenden Direktors beträgt
fünf Jahre, endet jedoch erst mit der Neuwahl des Vorstandes im
fünften auf die Wahl folgenden Geschäftsjahr. Wiederwahl ist
zulässig.
(3) Der Vorsitzende ist
berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein zu
vertreten. Im Übrigen sind zwei Vorstandsmitglieder berechtigt,
den Verein gemeinsam zu vertreten.
(4) Der Vorstand faßt seine
Beschlüsse in Sitzungen oder im schriftlichen Verfahren. Zu
Sitzungen können der Vorsitzende oder zwei Mitglieder des
Vorstandes mit einer Frist von 7 Tagen einladen. Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder, darunter
der Vorsitzende, anwesend sind. Jedes Vorstandsmitglied kann sich
vertreten lassen. Sitzungen leitet der Vorsitzende oder in seiner
Abwesenheit das nach Lebensjahren älteste anwesende
Vorstandsmitglied; sind nur Vertreter anwesend, so wählen sie aus
ihrer Mitte den Sitzungsleiter. Im schriftlichen Verfahren ist der
Vorstand nur beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder
zustimmen.
(5) Beschlüsse des
Vorstandes werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen gefaßt. Stimmenthaltungen werden nicht
mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden oder, wenn er abwesend ist, des Sitzungsleiters.
(6) Der Vorstand bestimmt die
Richtlinien der Geschäftsführung des Vereins. Einfluß
auf die wissenschaftliche Arbeit des Instituts nimmt er nicht. Er
kontrolliert die Geschäftsführung und die Rechnungslegung.
(7) Der Vorstand bestellt aus
seiner Mitte einen geschäftsführenden Direktor, der die
wissenschaftliche Tätigkeit des Instituts leitet, Personal- und
Sachmittel beschafft, die Akten führt und das Vereinsvermögen
verwaltet. Der geschäftsführende Direktor unterstützt
die Arbeit des Instituts für deutsches und europäisches
Wirtschafts-, Wettbewerbs- und Reglierungsrecht an der Freien
Universität Berlin und fördert die wissenschaftliche
Zusammenarbeit mit anderen europäischen Forschungseinrichtungen,
die sich mit dem Energie- und Regulierungsrecht oder mit der Energie-
und Regulierungswirtschaft beschäftigen. Der Vorstand bestellt zur
wissenschaftlichen Beratung des Instituts in europäischen und
internationalen energie- und telekommunikationsrechtlichen Fragen einen
Wissenschaftli-chen Beirat (European Advisory Board), der vom
geschäftsführenden Direktor geleitet wird.
(8) Die Mitglieder des Vorstands,
der geschäftsführende Direktor und die Mitglieder des
Wissenschaftlichen Beirates sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten keine Vergütung, aber den Ersatz notwendiger Aufwendungen (Reisekosten, Auslagen).
§ 6 Kooperationsvertrag
Der Vorstand schließt einen
Kooperationsvertrag mit der Freien Universität Berlin, in dem die
Grundsätze der Zusammenarbeit und die gegenseitige Bereitstellung
und Inanspruchnahme von Personal, Arbeitsräumen, Büchern,
Arbeitsgeräten etc. sowie von Verwaltungsleistungen zu regeln
sind.
§ 7 Ordentliche Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist zuständig für
(a) Satzungsänderungen,
(b) Festsetzung der Beitragshöhe,
(c) Beschlußfassung über den vom Vorstand aufzustellenden Haushaltsplan,
(d) Wahl und Abberufung des Vorstands,
(e) Entlastung des Vorstands und des Geschäftsführers,
(f) Wahl von Rechnungsprüfern,
(g) Auflösung des Vereins,
(h) Beschlußfassung über Anträge der Mitglieder oder des Vorstandes.
(2) Die ordentliche
Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Beschlüsse zu
Abs. 1 lit. a) bis f) können auch im schriftlichen Verfahren
gefaßt werden, wenn alle Mitglieder mit einfacher Post
benachrichtigt sind und kein Mitglied widerspricht.
(3) Die Mitgliederversammlung
wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem
Vorstandsmitglied einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter
Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens vier Wochen. Die
Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens
folgenden Tag.
(4) Die Tagesordnung kann auf Antrag ergänzt werden. Über diesen Antrag beschließt die Mitgliederversammlung.
(5) Die Mitgliederversammlung
entscheidet durch Beschluß. Sie ist beschlußfähig,
wenn mindestens sieben Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Wird
die Beschlußfähigkeit nicht erreicht, wird nach
Maßgabe von Absatz 3 eine neue Mitgliederversammlung einberufen.
Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden oder
vertretenen Mitglieder beschlußfähig. Darauf ist in der
Einladung hinzuweisen. Mitglieder können sich mit schriftlicher
Vollmacht vertreten lassen.
(6) Die Stimmenzahl, die jedem
Mitglied zusteht, richtet sich nach der Höhe der im Vorjahr an den
Verein geleisteten Beiträge, und zwar in folgender Weise: Ein
Jahresbeitrag ab 60,- Euro gewährt eine Stimme, ab 1.050,- Euro
zwei Stimmen, ab 2.600,- Euro drei Stimmen. Für je weitere 2.600,-
Euro bis 52.000,- Euro erhöht sich die Stimmenzahl um je eine
weitere Stimme.
(7) Beschlüsse werden mit
der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
gefaßt. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Für
Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Drittel
erforderlich, für die Auflösung des Vereins eine Mehrheit von
drei Viertel.
(8) Das Mehrheitserfordernis des
Abs. 7 Satz 1 gilt auch für Wahlen. Wenn die Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen nicht erreicht wird, findet eine
Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, welche die meisten
Stimmen auf sich vereinigt haben.
(9) Die Mitgliederversammlung
wird vom Vorstandsvorsitzenden oder in seiner Abwesenheit von dem an
Lebensjahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied geleitet. Ist
kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Versammlung den
Leiter. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein
Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
§ 8 Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Der Vorstand kann jederzeit
eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese
muß einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es
erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder
schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand
verlangt wird.
(2) Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt § 7 sinngemäß.
§ 9 Rechnungsprüfung
Die Rechnungsprüfung ist jährlich durch zwei Rechnungsprüfer durchzuführen.
§ 10 Auflösung, Wegfall der Vereinszwecks
Bei Auflösung des Vereins
oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen
des Vereins an die Freie Universität Berlin, die es unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu
verwenden hat.
§ 11 Übergangsvorschrift
Sofern vom Registergericht Teile
der Satzung beanstandet werden, ist der Vorstand ermächtigt, diese
zur Behebung der Beanstandung abzuändern. Das gleiche gilt, wenn
dies vom Finanzamt für die Erlangung der Gemeinnützigkeit
verlangt werden sollte.
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